Viele Unternehmer vereinbaren bei der Eheschließung Gütertrennung, um im Scheidungsfalle nicht ruiniert zu werden. Hat die Ehe aber auf Dauer Bestand, ist die Gütertrennung erbschaftsteuerlich von Nachteil.
Das kann man jedoch reparieren: Denn es ist möglich, die Zugewinngemeinschaft rückwirkend ab Eheschließung zu vereinbaren.
Beispiel: Die Ehegatten starten in die Ehe mit jeweils Vermögen „Null“. Als der Mann stirbt, hat er ein Vermögen von fünf Millionen Euro, die Ehefrau immer noch Null.
Normal erben ist schlecht: Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Ehefrau neben den Kindern ein viertel plus einem viertel pauschalen Zugewinnausgleich (= insgesamt 2,5 Millionen Euro). Diese Lösung wird „erbrechtliche Lösung“ genannt. Bei dieser erkennt das Finanzamt die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft nicht an.
Erbe auszuschlagen und Zugewinnausgleich geltend zu machen, ist besser: Schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus und beansprucht den Zugewinnausgleich, erhält sie ebenfalls das halbe Vermögen (2,5 Millionen Euro). Und das komplett erbschaftsteuerfrei. Hier wird die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft nun anerkannt und die Frau zahlt keine Erbschaftsteuer, obwohl sie zweieinhalb Millionen Euro erhält.
Erfreulich: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an. (FG Düsseldorf 14.06.06, EFG 06, 1447, FinMin Baden-Württemberg 07.12.06, DB 2006, 2784)
Fazit: Wohlhabende harmonische Unternehmer-Ehepaare mit Gütertrennung, die eine Scheidung nicht mehr für wahrscheinlich halten, sollten jetzt zum Notar gehen und rückwirkend Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau