Corona-Krise: Normalerweise muss man mit einem Verlustrücktrag warten, bis man die Steuererklärung des Verlustjahres abgegeben hat. Wer aufgrund von Corona nun aber massive Umsatzrückgänge hat, für den dürfte es im Sommer 2021 (wenn der 2020er-Bescheid da ist) längst zu spät sein.
Deswegen wurde nun die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf pauschalen Verlustrücktrag zu stellen. Dieser wirkt sich dann auch auf die Vorauszahlungen 2019 aus, die teilweise erstattet werden könnten. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein vereinfachtes Beispiel vorgestellt. (BMF, 24.04.20, IV C 8 – S-2225/20/10003:010)
Beispiel – angelehnt an das Beispiel aus dem BMF-Schreiben: A hat eine gewerbliche Firma (gilt für GmbHs und KG-Beteiligungen genauso) und 24.000 Euro Steuervorauszahlungen in 2019 geleistet. Dem lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für 2020 wurde das Gleiche an Vorauszahlungen festgesetzt, nämlich 4 x 6.000 Euro. Die Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro am 10. März hat A auch schon bezahlt.
Jetzt brechen die Umsätze des A wegen Corona erheblich ein. A beantragt nun (entweder elektronisch per Elster oder schriftlich) einen pauschalen Verlustrücktrag. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2020 auf null herab und erstattet auch (was früher nicht ging) die Vorauszahlungen vom 10. März in Höhe von 6.000 Euro.
A versichert, dass er 2020 einen erheblichen Verlust machen wird und beantragt die Herabsetzung seiner Vorauszahlung für 2019 in dem neuen Pauschalverfahren. Das Finanzamt unterstellt in diesem Verfahren, dass der Verlustvortrag 15 Prozent des ursprünglich geschätzten Gewinns sein wird. Das wären hier 15 Prozent von 80.000 Euro, also 12.000 Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen 2019 von 24.000 auf 18.000 Euro herunter und erstattet dem A die Überzahlung von 6.000 Euro.
Fazit: Der pauschale Corona-Verlustrücktrag ist eine interessante Möglichkeit, unbürokratisch auch für 2019 Steuervorauszahlungen zurückzubekommen – noch vor Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020. Die Rückerstattung ist zwar begrenzt, aber besser als gar nichts. Natürlich bleibt Ihnen dann immer noch die Möglichkeit, nächstes Jahr einen weitergehenden Verlustrücktrag nach Abgabe der Steuererklärung 2020 geltend zu machen. Vorsicht: Wer ahnt, dass er 2020 gar keinen Verlust machen wird, darf den pauschalen Verlustrücktrag natürlich nicht beantragen!