Ein Darlehensvertrag kann widerrufen werden, sofern der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Die gesetzliche Frist für einen Widerruf beträgt normalerweise 14 Tage. Damit die Frist von 14 Tagen gilt, muss der Verbraucher von der Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben.
Hier liegt der Knackpunkt: Denn die Widerrufsbelehrungen sind – vor allem zwischen 2002 und 2010 – häufig eben nicht ordnungsgemäß gewesen, sondern fehlerbehaftet. So informierten Banken und Sparkassen oftmals nicht korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist. Häufig fehlten wesentliche Verweise, zum Beispiel auf die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Auch das „Deutlichkeitsgebot“ wurde häufig missachtet: So muss die Widerrufsbelehrung nicht nur inhaltlich, sondern auch von der äußerlichen Gestaltung klar und verständlich sein. Der Bundesgerichtshof prüft die Belehrungen sehr kritisch und lässt auch rein formale Fehler für einen Widerruf lange nach Ablauf der 14-Tages-Frist ausreichen (z. B. BGH, 10.03.09, BB 09, 1549).
Mögliche Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung: Sie müssen den Darlehensvertrag nicht kündigen, sondern können widerrufen und somit die Vorfälligkeitsentschädigung einsparen.
Prüfung nach „Schema F“ ist leider nicht möglich: Da fast jede Bank in Deutschland ihre eigenen Klauseln verwendet, ist es nicht möglich zu sagen, „Widerrufsbelehrungen der A-Bank sind ordnungsgemäß, Widerrufsbelehrungen der B-Bank sind fehlerhaft“. Suchen Sie daher am besten einen in diesen Sachen versierten Rechtsanwalt auf (ggf. übers Internet suchen), der Ihren Darlehensvertrag dahingehend prüft, ob die Widerrufsbelehrung fehlerfrei ist oder nicht. Die Chance, dass diese fehlerhaft ist, ist bei Darlehensverträgen der Jahre 2002 bis 2010 sehr hoch – was Sie zum kostenfreien Widerruf berechtigen würde.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting