Geburtstagsfeiern im privaten Rahmen können Sie nicht absetzen. Wenn das Ganze aber einen geschäftlichen Anstrich hat, dann schon.
Aus verschiedenen Urteilen zu dem Thema lassen sich diese Kriterien herausfiltern, nach denen Sie den Abzug der Feier als Betriebsausgabe durchsetzen können:
- Der Gastgeber tritt mit beruflichem Hintergrund auf (also nicht: „Unser Klaus feiert seinen 50.“, sondern: „Der Geschäftsführer der Klaus GmbH feiert 50. Geburtstag“).
- Die Feier dient in erster Linie dem kollegialen und beruflichen Miteinander. (Es sind ausschließlich Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde eingeladen.)
- Die Einladung richtet sich allgemein an alle Mitarbeiter im Betrieb (nicht an ausgesuchte Personen).
- Neben einer beruflichen Feier findet auch noch eine private Feier statt.
- Die Feier findet in betrieblichen Räumen während der Arbeitszeit statt.
- Die Kosten und der Charakter der Feier halten sich im Rahmen üblicher betrieblicher Veranstaltungen (also z. B. kein Flug mit dem Helikopter nach St. Moritz).
- Der Anlass ist ein Dienstjubiläum.
Gemischt beruflich und privat veranlasste Feiern: Hier können Sie anhand der Gästeliste eine Aufteilung vornehmen. Beispiel: 30 Geschäftspartner und zehn private Freunde = 75 Prozent der Kosten sind abzugsfähig. (BFH, 08.07.15, VI R 46/14)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching