So profitieren Sie von Benzingutscheinen und Sachbezügen

Sachbezüge bis 44 Euro sind steuerfrei. Worüber aber seit jeher gestritten wird: Was gilt als „Sache“? Und was ist Geld, das nicht steuerfrei ist? Hier hatte es Anfang 2020 Aufregung gegeben, weil Gutscheine, die „so gut wie Geld“ sind, nicht mehr anerkannt werden sollten.

Zumindest bis Ende dieses Jahrs bleibt hier aber alles beim Alten. (FinMin Sachsen-Anhalt, 26.02.21)

Definitiv nicht mehr anerkannt als „Sachbezug“: Sie geben dem Mitarbeiter Geld und er kauft sich etwas (zum Beispiel eine Tankfüllung) und bringt Ihnen die Quittung. Das wird nicht mehr anerkannt.

Falls in einem Monat die 44-Euro-Grenze überschritten wird: Dann ist in dem betreffenden Monat alles steuerpflichtig. Beispiel: Die Mitarbeiterin bekommt einen Gutschein für Benzin im Wert von 40 Euro und außerdem noch einen Kasten Bier für 15 Euro. Damit sind die 44 Euro überschritten – und damit alles steuerpflichtig. Unzutreffend ist die Auffassung, es würden dann alle Sachbezüge des ganzen Jahres steuerpflichtig. Nur der jeweilige Monat ist betroffen.

Vorsicht bei anderen Sachbezügen: 
Es werden alle(!) steuerpflichtigen Sachbezüge (außer Dienstwagen) zusammengerechnet. Dazu zählen: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Beispiel: Ein Mitarbeiter wohnt kostenlos in einer Unterkunft. Damit ist kein Raum mehr für einen 44-Euro-Gutschein.

Gehaltsumwandlung schädlich: 44-Euro-Gutscheine sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie durch eine Herabsetzung des Bruttogehalts des Arbeitnehmers finanziert werden. (BSG, 23.02.21, B 12 R 21/18 R)

Ab 2022 gelten 50 statt 44 Euro: Die 44-Euro-Grenze soll nächstes Jahr auf 50 Euro angehoben werden. Allerdings sollten Sie nächstes Jahr mit den oben erwähnten Verschärfungen rechnen, die dazu führen könnten, dass universell einsetzbare Gutscheine (z. B. von Amazon, Edenred, usw.) nicht mehr steuerfrei wären, weil sie dann nicht mehr als „Sache“ eingestuft werden.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching