So senken Sie 2017 die Prämie Ihrer Privaten Krankenversicherung

Auch 2017 sind die Prämien vieler privater Krankenversicherungen wieder kräftig gestiegen. Dabei gibt es eine Reihe von Möglichkeiten zur Senkung der Prämie.

Tarif abspecken: Sie können den Anspruch auf ein Einzelzimmer oder andere Leistungen herausnehmen. Genauso ist ein höherer Selbstbehalt möglich, wodurch die Prämie sinkt.

Risikozuschläge streichen lassen: Hat der Versicherer Zuschläge mit Ihnen vereinbart wegen einer bei Abschluss bereits vorhandenen Vor-Erkrankung (z. B. Bandscheiben-Leiden), und ist diese inzwischen besser geworden, kann der Zuschlag wegfallen. Voraussetzung ist – neben einer tatsächlich eingetretenen Besserung – eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Wechsel in den Basistarif: Diese Tarife entsprechen von der Leistung her weitgehend der „Gesetzlichen“. Wechseln können Sie aber erst ab 55 (oder bei ab 2009 abgeschlossenen Verträgen). Auch hier kann die Prämie 2017 freilich bis zu 682,95 Euro betragen, doch durch Übertragung der Altersrückstellung kann sie um bis zu 300 Euro sinken. Die Prämie kann noch halbiert werden, wenn Sie „hilfsbedürftig“ im Sinne des Sozialrechts sind.

Wechsel in den Standardtarif:
Auch diese Tarife entsprechen von der
Leistung her weitgehend der „Gesetzlichen“. Wechseln kann man bei vor 2009 abgeschlossenen Verträgen. Die Prämie kann 2017 bis zu 635,10 Euro betragen. Den Ehepartner kann man für 50 Prozent Zuschlag mitversichern. Die Gesamtprämie beträgt dann maximal 952,65 Euro im Monat. Auch hier kann die Prämie durch Übertragung der Altersrückstellung noch sinken.

Unerwünschte Nebenwirkung: Langjährig Privatversicherte, die an Premium-Behandlung gewohnt sind, erleben dann eine böse Überraschung, wenn der neue Billig-Tarif viele Behandlungsarten und Zusatzleistungen nicht umfasst. Tipp: Wenden Sie sich lieber an einen von der IHK zugelassenen Versicherungsberater (www.bvvb.de), der auf Stundenbasis berät.

Wechsel des Tarifs beim selben Krankenversicherer: Dadurch bekommen Sie in manchen Fällen die gleiche Leistung zum niedrigeren Preis. Voraussetzung ist freilich, dass der Versicherer überhaupt mehrere Tarife anbietet. Der Anspruch auf Wechsel besteht für jeden Versicherten (§ 204 VVG), und zwar unter Mitnahme der Altersrückstellung und ohne Gesundheitsprüfung. Allerdings kann der Versicherer bestimmte Zusatzleistungen im neuen Tarif ausschließen. Rechnen Sie damit, dass Sie der Versicherer mit faulen Ausreden abschrecken will. Tipp: Nehmen Sie am besten die Hilfe eines gebührenpflichtigen Versicherungsberaters in Anspruch (s. o.).

Zurück in die Gesetzliche?
Das scheidet für Selbstständige (auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) und Menschen über 55 aus. Wer jünger ist, müsste sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer werden UND sein Einkommen müsste für zwölf Monate unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 4.800 Euro im Monat) sinken.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching