Wer nach dem Studium keinen angemessenen Arbeitsplatz am Wohnort findet, der sucht sich erst einmal eine Wohnung am Beschäftigungsort, z. B. in München, Frankfurt oder Hamburg. Die Miete dafür kann Ihr erwachsenes Kind als „doppelte Haushaltsführung“ steuerlich ansetzen. Aber nur, wenn der Heimatort der Lebensmittelpunkt bleibt, und wenn Ihr Kind dort einen eigenen Hausstand unterhält. Ein Zimmer im Elternhaus reicht dafür nicht.
Wie ist es mit einem Dachgeschoss? Das Finanzamt lehnte es ab, ein eigenes Dachgeschoss für den Junior im Hause der Eltern als eigenen Hausstand anzuerkennen, denn es sei keine abgeschlossene Wohnung. Zum Beispiel sei dort kein Bad. Das Finanzgericht erkannte das Dachgeschoss jedoch als eigene Wohnung am Heimatort an mit dieser Begründung (FG Münster, 12.03.14, 6 K 3093/11 E, juris):
- Der junge Mann nutze das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch „eigenständig, nicht im Sinne einer Wohngemeinschaft“.
- Im Dachgeschoss sei eine gewisse Grundversorgung sichergestellt.
- Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages.
- Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Kläger. Zudem sei die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching