So sparen Sie bei der Krankenversicherung über 1.000 Euro

Das Steuergesetz erlaubt es, maximal das Zweieinhalbfache an Kranken­versicherungsbeiträgen vorauszuzahlen und sofort abzusetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Tipp: Es kann sich daher steuerlich lohnen, alle zwei Jahre das Doppelte zu zahlen und dann ein Jahr auszusetzen.

Wenn man etwa in geraden Jahren immer die Krankenversicherungsprämie für das Folgejahr vorauszahlt, erreicht man dadurch in den ungeraden Jahren das Absetzen von Berufsunfähigkeit-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen, die sonst wegen Überschreitens der Höchstgrenze unter den Tisch fallen.

Der Hintergrund: Man kann entweder maximal 2.800 Euro (Arbeitnehmer 1.900 Euro) für Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeit-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen absetzen. Oder aber nur den Basiskrankenversicherungsschutz (ohne Komfortleistungen) und die Pflegeversicherung, das aber ohne Beschränkung (§ 10 Abs. 4 EStG). Wer also höhere Krankenver­sicherungsbeiträge zahlt, kann diese zwar absetzen, aber alle anderen oben genannten Versicherungen fallen dann unter den Tisch. Diesen Effekt kann man durch die Vorauszahlung vermeiden, weil man dann im nächsten Jahr ohne Krankenversicherungsbeiträge die vollen 2.800 Euro frei hat.

Zahlenbeispiel:
Karl (ledig und selbständig) zahlt für seine Krankenversicherung monatlich 500 Euro, davon 100 Euro für Komfortleistungen (Einbettzimmer usw.). Außerdem zahlt er im Monat 230 Euro für eine Risiko-Lebensversicherung. Karl zahlt 2017 (und in allen folgenden ungeraden Jahren) die Krankenversicherungsbeiträge für das Folgejahr voraus und kann in geraden Jahren 9.600 Euro absetzen (Basisschutz 400 Euro x 24). Dadurch erreicht Karl in den geraden Jahren den Abzug seiner Lebensversicherung (2.760 Euro), die sonst unter den Tisch gefallen wäre. Der Trick spart also alle zwei Jahre bis zu 1.222 Euro Steuern.

Die Sache ist komplizierter, als man denkt: Das Bundesfinanzministerium hat nun Details veröffentlicht, wie überhaupt das Zweieinhalbfache zu berechnen ist (Zweieinhalbfaches wovon überhaupt?) und was gilt, wenn man zusätzlich für seine Kinder vorauszahlt oder Sonderzahlungen leistet für die Beitragsentlastung im Alter. Wichtiger Hinweis des BMF: Die Vorauszahlung für kommende Jahre muss bis spätestens am 21. Dezember überwiesen sein, da ansonsten wieder eine andere Sonderregelung in die Quere kommt, die alles zunichte macht. (BMF, 24.05.17, Rz. 153)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching