So stellt sich der Fiskus die Kassennachschau vor

Seit 1. Januar könnte das Finanzamt theoretisch jemanden unangekündigt losschicken, um Ihre Kasse zu überprüfen. In der Praxis soll das noch nicht vorgekommen sein. Das liegt auch daran, dass das Verwaltungsschreiben zur Kassennachschau noch nicht endgültig beschlossen ist.

Inzwischen liegt ein Entwurf vor, der vom Deutschen Steuerberaterverband jedoch bereits kritisiert wurde.

Zeitpunkt der Nachschau: Laut Entwurf kann die Kassennachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn „im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird“.

Beispiel: Das Gasthaus hat bereits zugesperrt, und es wird gerade die Kassenabrechnung gemacht. Dann könnte der unangekündigte Prüfer des Finanzamts immer noch kommen und jetzt verlangen, dass ihm augenblicklich der Kassenbestand vorgezählt wird.

Ausweispflicht: Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er zur Duldung der Kassennachschau auffordert. Hier fordert der Steuerberaterverband eine Verbesserung des Sicherheitsstandards für Prüferausweise, um Betrügereien vorzubeugen.

Bedenken Sie: Es geht um Bargeld! Mit Sicherheit werden Betrüger auf die Idee kommen, sich als Finanzamtsmitarbeiter ausgeben, um Zugang zu Ihrer Kasse zu erhalten. Wenn also jemand behauptet, er wäre vom Finanzamt, prüfen Sie den Ausweis ganz genau!

Was, wenn der Chef nicht da ist? Nach Entwurf des BMF-Schreibens soll der Finanzbeamte dann Personen zur Mitwirkung auffordern dürfen von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte verfügen. Hier müssen Sie also Ihren Mitarbeitern klare Verhaltensregeln an die Hand geben, wie sie sich hier zu verhalten haben. Einfach zu sagen: „Der Chef ist nicht da – ich kenne mich nicht aus mit der Kasse, bitte gehen Sie wieder!“, ist wahrscheinlich nicht sehr klug.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching