So werden E-Autos seit Juli 2016 steuerlich gefördert

Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) wurde am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger verkündet und ist nun geltendes Gesetz.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Kaufprämie von 3.000 oder 4.000 Euro: Die Kaufprämie beträgt für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge 4.000 Euro und 3.000 Euro für Plug-In- Hybride (Hybridautos mit Stecker). Hybridautos, deren Batterie durch den Verbrennungsmotors aufgeladen wird, werden nicht gefördert.

Wer finanziert das? Bund und Industrie tragen jeweils die Hälfte der Kaufprämie. Der Umweltbonus wird nur für Fahrzeuge gewährt mit einem maximalen Netto-Listenpreis des Basismodells von 60.000 Euro netto. Gefördert wird nur bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Millionen Euro – längstens aber bis 2019. 50 Prozent des Umweltbonus werden direkt durch den Hersteller gewährt, nämlich durch direkten Abzug der hälftigen Kaufprämie beim Netto-Kaufpreis. Ausbezahlt wird der Bonus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Anträge können Sie seit 2. Juli 2016 ausschließlich on­line beim BAFA stellen.

Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs) und Vereine. Antragsberechtigt ist derjenige, auf den das Neufahrzeug erstmalig zugelassen wird, nicht der Erwerber (sofern diese sich unterscheiden). Beispiel: Die X-GmbH kauft den Wagen, zugelassen wird er aber auf Herrn X. Nur Herr X kann die Prämie beantragen, nicht die X-GmbH.

Nur Neu-Käufe ab 18. Mai sind begünstigt: Bezuschusst werden nur Fahrzeuge, die ab dem 18. Mai 2016 gekauft oder geleast werden. Maßgeblich ist dabei das Datum des Kauf- oder Leasingvertrags bzw. der verbindlichen Bestellung. Das Neufahrzeug muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Änderungen, wie z. B. eine Veräußerung, müssen Sie dem BAFA unverzüglich anzeigen.

Ein-Prozent-Regelung: Durch die Kaufprämie ergibt sich keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung. Es bleibt aber bei der bereits seit 2013 geltenden Minderung der Bemessungsgrundlage je nach Batteriekapazität.

Kfz-Steuer: Reine Elektroautos, die vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 zugelassen wurden bzw. werden, sind von der Kfz-Steuer befreit.

Steuerliche Behandlung der Kaufprämie: Diese können Sie entweder von den Anschaffungskosten abziehen oder sofort als Einnahme verbuchen (Wahlrecht). Beispiel: X kauft ein E-Auto für 50.000 Euro netto für seinen Betrieb. Er erhält 4.000 Euro Prämie. Er kann die 4.000 Euro als Einnahme verbuchen und auf der Basis von 50.000 Euro abschreiben oder die Anschaffungskosten um 4.000 Euro kürzen und auf Basis 46.000 Euro abschreiben. Letzteres ist in Gewinnsituationen cleverer.

Strom für Arbeitnehmer: Wenn Ihre Arbeitnehmer ihre privaten E-Autos im Betrieb aufladen, soll das künftig steuerfrei sein (§ 3 Nr. 46 EStG). Wenn sie elektrische Dienstwagen aufladen, ja sowieso, dafür hätte es gar keine extra Steuerbefreiung gebraucht.

Zuschuss für private Ladestationen: Einen solchen soll der Betrieb dem Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) sozialversicherungsfrei und mit 25 Prozent pauschal versteuert spendieren können, aber nur in den Jahren 2017 bis 2020.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching