Schaffen Sie eine Klimaanlage für Ihren Betrieb an, kommt es bezüglich der Abschreibung darauf an, ob diese fest eingebaut ist und wo sie eingesetzt wird.
- Klimaanlage zur Kühlung von Büroräumen: Eine solche gilt als Gebäudebestandteil und muss daher zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden. Falls bisher noch keine Klimaanlage vorhanden war, addieren Sie also deren Kosten zu dem aktuellen Restbuchwert Ihres Gebäudes hinzu und schreiben es auf die Restnutzungsdauer ab. Wenn Ihr Gebäude z. B. noch eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren hat, müssen Sie (leider) auch die Klimaanlage über 40 Jahre abschreiben. War bereits eine alte Klimaanlage vorhanden, die ersetzt wird, können Sie das als Erhaltungsaufwand sofort in einer Summe als Betriebsausgabe verbuchen.
- Klimaanlagen zur Kühlung von Produktionshallen, usw.: Diese gelten als Betriebsvorrichtung und damit als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut. Sie werden laut AfA-Tabelle über elf Jahre abgeschrieben.
- Mobile Klimaanlagen: Ebenfalls bewegliche Wirtschaftsgüter sind (egal, ob in Büroräumen oder Produktionsräumen eingesetzt) bewegliche Klimaanlagen auf Rollen, die man im Baumarkt kaufen kann. Wir würden die AfA-Dauer hier auf fünf Jahre schätzen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing