In das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde eine Regelung zu einem Mieterstromzuschlag eingefügt, die seit 25. Juli 2017 gilt. Wer auf seinem Mietshaus eine (neue!) Solaranlage montiert (maximal 100 kW) und den Strom daraus direkt an die Mieter liefert, der bekommt einen Zuschlag.
Eigentümer von Eigentumswohnungen in diesem Haus sind auch begünstigt. Der Strom, den der Anlagenbetreiber selbst verbraucht, oder Strom, den er ins allgemeine Stromnetz einspeist, wird allerdings nicht gefördert. Alte Anlagen sind nicht begünstigt. (§ 19,21 (3), 23b EEG 2017)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing