Die Steuersparidee „Erholungsbeihilfe“ ist ein Dauerbrenner. Hier eine Übersicht der häufigsten Fragen dazu:
Was ist eine Erholungsbeihilfe? Das ist ein sozialversicherungsfreies Urlaubsgeld, das Sie einmal im Jahr auszahlen dürfen. Der Arbeitgeber muss nur 25 Prozent Pauschalsteuer abführen (plus Soli und evtl. Kirchensteuer). (§ 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG)
Was sind die Höchstbeträge pro Jahr? 156 Euro netto für jeden Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehepartner, und für jedes Kind noch einmal 52 Euro. Sie können die Erholungsbeihilfe auch in Teilbeträge aufsplitten, die in Summe aber pro Jahr die jeweilige Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen.
Bei uns arbeiten Ehemann und Ehefrau. Kann der volle Betrag an beide ausgezahlt werden? Ja, das ist problemlos möglich. Das Steuergesetz sagt nicht, dass es unzulässig wäre, wenn zwei Arbeitnehmer im gleichen Betrieb beide Erholungsbeihilfen bekommen. Das wäre nämlich auch eine unzulässige Diskriminierung von Eheleuten, die im gleichen Betrieb arbeiten.
Wie wird bei den Kindern gerechnet? Berechtigt sind alle kindergeldberechtigten Kinder – also solche, die auf der Lohnsteuerkarte (bzw. ELStAM) stehen. Auch für „halbe“ Kinder (z. B. bei getrennt lebenden Elternteilen) können Sie die vollen 52 Euro auszahlen. Für erwachsene Kinder natürlich nichts mehr.
Kann ich so etwas auch Azubis und Mini-Jobbern geben? Klar, denn auch die sind Arbeitnehmer. Zu Mini-Jobbern sollten Sie wissen: Bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze zählen steuerfreie Zahlungen sowie Zahlungen mit pauschalierter Lohnsteuer nicht mit. Diese können Sie also noch zusätzlich zum Arbeitslohn bezahlen. Bei Azubis natürlich auch.
Muss man Voraussetzungen beachten? Einzige Voraussetzung: Ihre Mitarbeiter müssen innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung Urlaub machen – und sei es nur ein Tag. Ihre Mitarbeiter müssen aber nicht verreisen. Denn wer sagt, dass man sich in der Ferne besser erholen könne als zuhause?
Muss man „sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet“ werden? Ja, wobei dazu eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung ausreicht (z. B. so: „Ich bin mit dem Geld am Wochenende 15./16. August an die Ostsee gefahren.“). Es genügt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ein „Mindestmaß an Vergewisserung über den Verwendungszweck in der Weise, dass der Arbeitgeber selbst auf Grund der Erklärungen des Arbeitnehmers entscheiden kann, ob die Mittel tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet werden.“. (BFH, 19.09.12, VI R 55/11, DStR 12, 2431)
Sie haben gelesen, dass die Beihilfe nur in „Krankheits- und Unglücksfällen“ gezahlt werden darf? Vorsicht, Verwechslungsgefahr. Es gibt noch eine komplett steuerfreie Erholungsbeihilfe (H 3.11 EStR), deren Voraussetzungen aber sehr kompliziert sind. Wir empfehlen hier die (mit 25 Prozent) steuerpflichtige Erholungsbeihilfe, die an keine besonderen Voraussetzungen gekoppelt ist.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering