Sonderabschreibung auf Dieselautos wegen Fahrverboten?

Fahrverbote wegen Feinstaub werden zunehemnd diskutiert: Immer mehr Städte überlegen, wegen der hohen Feinstaub- und Stickstoff­belastung durch Dieselautos ab 2018 zeitweise Fahrverbote zu erlassen. Dies hat die Nachfrage nach Dieselfahrzeugen bereits spürbar gedämpft. Diesel-Kfz Baujahr 2015 und älter könnten besonders betroffen sein von diesen Fahrverboten.

Ihr Vorteil: Falls Sie nachweisen können, dass dadurch eine dauerhafte Wertminderung eintritt, können Sie auf Diesel-Firmen-Fahrzeuge eine so genannte „Teilwertabschreibung“ in Ihrer Bilanz vornehmen. Im Fall des VW-Audi-Abgas-Skandals hat das die Finanzverwaltung zwar abgelehnt. Der Fiskus war in diesem Fall der Meinung, die Wertminderung sei nicht dauerhaft, weil der VW-Konzern die kostenlose Nachbesserung versprochen hat. Wegen der Fahrverbote könnte die Wertminderung allerdings durchaus von Dauer sein, denn eine schnelle Abhilfe ist hier nicht in Sicht. Durch eine Teilwertabschreibung können Sie diesen Nachteil zumindest zu einer Steuerersparnis ummünzen.

Allerdings: Sie müssen dazu nachweisen, dass Ihr Auto nicht einmal den Buchwert laut Bilanz wert ist.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching