Sparen Sie jetzt noch Steuern für 2016

Die Renovierungskosten für eine Wohnung können Sie sofort in voller Höhe absetzen.

Bei einer vermieteten Wohnung gilt: Renovieren Sie eine vermietete Wohnung, dann können Sie Renovierungskosten unbegrenzt und sofort in einem Betrag abziehen.

Verteilung von größeren Aufwendungen: Renovieren Sie sehr umfangreich (z. B. ein ganzes Mehrfamilienhaus), kann es sein, dass sich ein Teil der Kosten nicht zum vollen Steuersatz auswirken würde. Sie können diesen Aufwand dann freiwillig auf zwei bis fünf Jahre verteilen
(§ 82b EStDV).

Mit der Zahlung kann es allerdings eng werden: Bei betrieblichen Ausgaben reicht es, wenn die Arbeiten dieses Jahr noch ausgeführt werden. Bei Vermietungsobjekten müssen Sie 2016 noch überweisen!

Vorsicht innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf: Hier dürfen Sie keinesfalls die Grenze von 15 Prozent überschreiten, gerechnet auf die Gebäudeanschaffungskosten.

Beispiel: Die Wohnung hat 400.000 Euro ge­kostet. Die Hälfte entfällt auf das Gebäude. Somit sollten die Renovierungs­kosten innerhalb der ersten drei Jahre 30.000 Euro (15 Prozent von 200.000 Euro) nicht überschreiten. Passiert das dennoch, zählen diese Erhaltungsaufwendungen zum Anschaffungspreis dazu und Sie können das nur über 50 Jahre verteilt abschreiben.

Spärlicher Abzug bei Renovierung der eigenen Wohnung:
Renovieren Sie das Haus oder die Wohnung, die Sie selbst bewohnen, können maximal 6.000 Euro (Arbeitskosten ohne Material) berücksichtigt werden. Werden diese 6.000 Euro erreicht, mindert sich die Steuerlast um 20 Prozent auf 1.200 Euro. (§ 35a EStG)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching