Steuerfalle bei Beauftragung ausländischer Bauunternehmer

Handwerker aus Osteuropa arbeiten oft billiger als deutsche Firmen. Ob sie immer genauso gut arbeiten, lassen wir einmal offen.

Was oft nicht bedacht wird: Wer beim Finanzamt als umsatzsteuerlicher Unternehmer registriert ist, muss auf die Leistungen ausländischer Baufirmen 19 Prozent Mehrwertsteuer ans deutsche Finanzamt abführen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wenn es um Arbeiten am Betriebsgebäude geht, kann man das als Vorsteuer abziehen. Bei Arbeiten am Privathaus aber nicht.

Beispiel: X ist beim Finanzamt als Unternehmer registriert, da er Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet hat. Er möchte einen Anbau an seinem Privathaus vornehmen lassen. Eine Berliner Firma hat ihm 150.000 Euro Bruttopreis angeboten, eine polnische Firma 100.000 Euro. Die zu vergleichenden Preise wären jedoch 150.000 Euro gegen 119.000 Euro und nicht 150.000 Euro gegen 100.000 Euro.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

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