Steuerfragen rund um das Corona-Homeoffice

Homeoffice hat in Coronazeiten manche Vorteile. Das wirft aber auch eine Reihe von steuerlichen Fragen auf:
Was ist mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Wie ist das, wenn ein Mitarbeiter mit seinem Dienstwagen nun nicht mehr in die Firma fährt, weil er zu Hause sitzt? Muss er dann trotzdem den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern? Ja. Selbst, wenn er nur einmal ins Büro fährt, wird schon der komplette Betrag fällig. Nur wenn gar keine Fahrten stattfinden, kann man das weglassen.

Wie sieht es mit der Einzelerfassung aus? Man kann theoretisch jede einzelne Fahrt abrechnen, wenn man eine Aufstellung macht, und diese dann pro Entfernungskilometer mit 0,002 Prozent je Tag versteuern. Diese Methode muss aber das ganze Jahr durchgezogen werden. Wenn also zum Beispiel von Januar bis März schon die pauschale Versteuerung mit 0,03 Prozent pro Monat erfolgt ist, kann man jetzt nicht zur Einzelerfassung wechseln.

Kann der Mitarbeiter Kosten absetzen für sein Homeoffice? Man kann nur dann Kosten bis maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen, wenn sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls die Firma tatsächlich geschlossen ist und Homeoffice angeordnet wird, trifft das ja eigentlich zu. Das geht aber nur mit 1/12 für jeden Monat, in dem man tatsächlich aus zwingenden Gründen im Homeoffice ist.

Beispiel: Arbeitnehmer X hat ein Arbeitszimmer, auf das monatlich 200 Euro Kosten (Miete, Heizung usw.) entfallen. Im März und April 2020 musste er ins Homeoffice. Die Firma war geschlossen. Er kann 2/12 von 1.250 Euro absetzen, weil ihm in diesen zwei Monaten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching