2016 wurde die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (= IAB) stark vereinfacht. Anders als früher muss man ab dem Steuerjahr 2016 die Investitionsabsicht nicht mehr glaubhaft machen und auch kein konkretes Investitionsgut benennen.
Man gibt einfach einen Wunschbetrag an – maximal 200.000 Euro (bereits in Vorjahren gebildete IABs werden mit in diese Grenze einbezogen).
Einzige Voraussetzung: Das Buchkapital im Vorjahr darf nicht höher sein als 235.000 Euro (gemeint ist das Eigenkapital, also das gesamte Aktivvermögen minus Schulden und Rückstellungen).
Kann man das nun einfach so bedenkenlos zum Steuernsparen einsetzen? Bedenken Sie: Investieren Sie in den nächsten drei Jahren gar nichts oder nur für einen Teilbetrag, muss der Rest oder gar der ganze IAB rückwirkend in 2016 versteuert werden, und auf die Nachzahlung fallen sechs Prozent Zinsen pro Jahr an. Das ist in Zeiten mit Niedrigzinsen eine sehr hohe Strafe.
Es ist auch nicht möglich, so wie vor zehn Jahren, Gewinne zu verschieben. In 2016 einen IAB 2016 zu bilden und 2018 aufzulösen – das geht nicht mehr. Das geht eben nur, wenn man tatsächlich investiert. Ansonsten kommt es zur rückwirkenden Versteuerung im ursprünglichen Jahr.
Fazit: Der vereinfachte IAB ab 2016 ist zu begrüßen, er sollte aber trotzdem mit Augenmaß eingesetzt werden. Der Strafzins bei Nichtinvestition ist so hart, dass man die leichtfertige Bildung eines überzogenen IAB schon bald bitter bereuen wird.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching