Wer Putzfrauen, Gärtner, Handwerker usw. beauftragt, kann – im Rahmen bestimmter Höchstbeträge – 20 Prozent dieser Kosten von seiner Einkommenssteuerschuld abziehen.
Ein Rentner, der keine Einkommenssteuer schuldete, wollte diese Steuersparmöglichkeit aber dennoch nutzen und die Steuervergünstigung vom Finanzamt in bar überwiesen bekommen.
Mit dieser Forderung ist er allerdings vor Gericht abgeblitzt: Wenn die Einkommenssteuer bereits null ist, gibt es keine Steuerförderung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine Barauszahlung scheidet aus. (FG Niedersachsen, 24.01.12, 3 K 267/11, rechtskräftig).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching