Wer Umsätze nicht deklariert, hinterzieht Umsatzsteuer. Bisher gab es hier eine merkwürdige Regelung, wonach man die Vorsteuer bei der Berechnung des Steuerschadens nicht dagegen rechnen darf.
Beispiel: X macht alle möglichen Schwarzgeschäfte und
hinterzieht dabei 100.000 Euro Umsatzsteuer. Konsequenterweise lässt er
auch die Eingangsrechnungen (Vorsteuer 60.000 Euro) unter den Tisch
fallen. Diese Vorsteuern macht er nicht geltend. Nach bisheriger
Sichtweise hat er 100.000 Euro hinterzogen. Die nicht geltend gemachte
Vorsteuer hat man bisher nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Die Änderung:
Ab sofort wird die Vorsteuer bei der Berechnung des Schadens nun doch
dagegen gerechnet. Der hinterzogene Betrag wäre dann nur noch 40.000
Euro (100.000 Euro hinterzogene Umsatzsteuer minus 60.000 Euro nicht
geltend gemachte Vorsteuer). Das hat massive Vorteile bei der Bemessung
der Strafe, bei der Frage, ob eine Selbstanzeige möglich ist und bei der
Prüfung der Frage, ob es sich bereits um einen „schweren Fall der
Steuerhinterziehung“ handelt. (BGH, 13.09.18, 1 StR 642/17, wistra 2019,
109)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld