Strafzettel können Sie steuerfrei zahlen, Bußgelder nicht

Arbeitnehmer, die im Auftrag ihres Chefs unterwegs sind, bekommen mitunter einen Strafzettel oder ein Bußgeld aufgebrummt. Dann stellt sich die Frage, ob der Chef so etwas steuerfrei übernehmen kann oder nicht.

2004 urteilte das oberste Steuergericht bereits einmal, dass die Übernahme von Parkstrafzetteln keinen Arbeitslohn darstellt. (BFH, 07.07.04, VI R 29/00, BStBl. 05 II, 367)

2013 dann ein negatives Urteil zu Bußgeldern: Ein Spediteur hatte die Bußgelder für Lkw-Fahrer übernommen, die die Ruhezeiten unterschritten hatten. Das Urteil: So etwas ist nicht lohnsteuerfrei, weil das ansonsten einer Subvention von gefährlichen Sicherheitsverstößen gleichkommen würde. (BFH, 14.11.13, VI R 36/12, NZA RR 14, 206)

Falschparken durch Paketzusteller: Hier lehnt sich nun ein untergeordnetes Finanzgericht gegen die Linie des obersten Steuergerichts auf und meint, dass man solche Parkstrafzettel durchaus steuerfrei übernehmen könne. (FG Düsseldorf, 04.11.16, I K 2470/14 L, Rechtsprechungsdatenbank NRW)

Unser Rat: Bußgelder müssen definitiv die Arbeitnehmer selber bezahlen. Wenn das der Arbeitgeber übernimmt, dann fallen Sozialabgaben und Lohnsteuer an. Bei Parkstrafzetteln ist die Sache nicht so ganz klar. Wer eine Diskussion mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer nicht scheut, kann die Strafzettel ruhig steuerfrei für seine Arbeitnehmer bezahlen. Wer vorsichtig ist oder seine Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure usw. zum ordent­lichen Parken erziehen will, lässt diese ihre Parkstrafzettel selber zahlen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching