Teure Falle bei der Beschäftigung von Werkstudenten

Ein Student ist nicht sozialversicherungspflichtig, es fällt nur Rentenversicherung an. Das gilt aber nur, wenn er wirklich studiert, er muss sich also vorrangig um das Studium kümmern. Das wird unterstellt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die maximal „erlaubte“ Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche.

Hier wird manchmal geschlampt: Vor allem gegen Ende des Studiums. Gerade dann sind Werkstudenten natürlich besonders begehrt, weil sie schon viel gelernt haben in ihrem Studium, das ja fast schon zu Ende ist. Außerdem hat man sie vielleicht schon seit zwei oder drei Jahren beschäftigt.

Und hier liegt die Falle: Der Student hat schon seine Masterarbeit abgegeben, alle Prüfungen geschrieben, trotzdem finden noch Vorlesungen statt. Er sieht aber keinen Sinn mehr darin, dorthin zu gehen. Er will lieber Geld verdienen. Der Chef fragt: „Haben Sie zurzeit Vorlesungen?“ Und der Student sagt „nein“. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind das aber keine vorlesungsfreien Zeiten.

Das kann teuer werden: Wer solch einen Studenten nun Vollzeit arbeiten lässt, muss bei einer Prüfung gut und gerne mit 1.000 Euro Nachzahlung pro Monat rechnen.

Fazit: Studenten und Studentinnen maximal 20 Stunden pro Woche beschäftigen, nur in den Semesterferien 40 Stunden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching