Betriebsvermögen wird bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bevorzugt: durch einen 85-prozentigen oder gar 100-prozentigen Steuerrabatt (Regel-, bzw. Optionsverschonung).
Das kann man sich aussuchen („Verschonungsabschlag“/§13a Abs. 1
Erbschaftsteuergesetz). Viele denken sich: „100 Prozent Abschlag ist
doch besser als 85 Prozent – das beantrage ich einmal!“.
Was muss man für 85 Prozent Abschlag tun?
Dann muss man innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung, wenn man
mehr als 15 Beschäftigte hat, 400 Prozent der Ausgangslohnsumme bezahlen
(20 Prozent Personalabbau wäre also möglich) und man muss den Betrieb
fünf Jahre behalten.
Sie wollen lieber 100 Prozent Rabatt?
Dann müssen Sie mit mehr als 15 Mitarbeitern in sieben Jahren die volle
Lohnsumme bezahlen (also insgesamt 700 Prozent) und den Betrieb sieben
Jahre behalten. Doch damit noch nicht genug …
Tückisch ist das so genannte schlechte Verwaltungsvermögen:
Darunter versteht der Gesetzgeber angeblich „unnützes“ Vermögen, das
man für ein Unternehmen nicht unbedingt braucht. Als Verwaltungsvermögen
gelten zum Beispiel Bankguthaben – und verrückterweise sogar
Kundenforderungen! Bei dem 100-Prozent-Abschlag darf dieses maximal 20
Prozent betragen.
Die Erbschaftsteuerrichtlinien regeln hierzu:
Hat man den 100-prozentigen Abschlag beantragt, und stellt sich dann
heraus, dass man über 20 Prozent Verwaltungsvermögen hat, dann fällt man
nicht etwa zurück von 100 Prozent Abschlag auf 85 Prozent Abschlag,
sondern man bekommt gar keinen Rabatt mehr. Das ist eine üble Falle.
(A13a 20 Absatz 4 Satz 2 ErbStR)
Es ist zwar strittig, ob diese
Verfahrensweise der Finanzverwaltung so rechtens ist, aber man muss
darauf gefasst sein. (Meincke Kommentar zum ErbStG §13a Rz. 122 bis 123)
Fazit:
Die Bewertung von Betriebsvermögen ist seit 2016 extrem kompliziert. Es
lauern zahlreiche Fallen, und besonders gefährlich ist der
verführerische Antrag auf 100 Prozent Abschlag. Geben Sie sich besser
mit 85 Prozent zufrieden. Da sind die Voraussetzungen nicht so streng,
und Sie vermeiden damit eine Falle, die sogar zur Existenzgefährdung des
Betriebs führen kann. Die Anforderungen sind bei beiden Modellen nach
der Mitarbeiterzahl gestaffelt.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim