Teure Falle bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bevorzugt: durch einen 85-prozentigen oder gar 100-prozentigen Steuerrabatt (Regel-, bzw. Optionsverschonung).

Das kann man sich aussuchen („Verschonungsabschlag“/§13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz). Viele denken sich: „100 Prozent Abschlag ist doch besser als 85 Prozent – das beantrage ich einmal!“.

Was muss man für 85 Prozent Abschlag tun?
Dann muss man innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung, wenn man mehr als 15 Beschäftigte hat, 400 Prozent der Ausgangslohnsumme bezahlen (20 Prozent Personal­abbau wäre also möglich) und man muss den Betrieb fünf Jahre behalten.

Sie wollen lieber 100 Prozent Rabatt? Dann müssen Sie mit mehr als 15 Mitarbeitern in sieben Jahren die volle Lohnsumme bezahlen (also insgesamt 700 Prozent) und den Betrieb sieben Jahre behalten. Doch damit noch nicht genug …

Tückisch ist das so genannte schlechte Verwaltungsvermögen: Darunter versteht der Gesetzgeber angeblich „unnützes“ Vermögen, das man für ein Unternehmen nicht unbedingt braucht. Als Verwaltungsvermögen gelten zum Beispiel Bankguthaben – und verrückterweise sogar Kundenforderungen! Bei dem 100-Prozent-Abschlag darf dieses maximal 20 Prozent betragen.

Die Erbschaftsteuerrichtlinien regeln hierzu: Hat man den 100-prozentigen Abschlag beantragt, und stellt sich dann heraus, dass man über 20 Prozent Verwaltungsvermögen hat, dann fällt man nicht etwa zurück von 100 Prozent Abschlag auf 85 Prozent Abschlag, sondern man bekommt gar keinen Rabatt mehr. Das ist eine üble Falle. (A13a 20 Absatz 4 Satz 2 ErbStR)

Es ist zwar strittig, ob diese Verfahrensweise der Finanzverwaltung so rechtens ist, aber man muss darauf gefasst sein. (Meincke Kommentar zum ErbStG §13a Rz. 122 bis 123)

Fazit: Die Bewertung von Betriebsvermögen ist seit 2016 extrem kompliziert. Es lauern zahlreiche Fallen, und besonders gefährlich ist der verführerische Antrag auf 100 Prozent Abschlag. Geben Sie sich besser mit 85 Prozent zufrieden. Da sind die Voraussetzungen nicht so streng, und Sie vermeiden damit eine Falle, die sogar zur Existenzgefährdung des Betriebs führen kann. Die Anforderungen sind bei beiden Modellen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching