Teure Geschenke haben in der Buchhaltung nichts verloren

Geschenke im Wert von über 35 Euro sind nicht abzugsfähig. Das heißt aber keineswegs, dass sie beim Empfänger nicht trotzdem steuerpflichtig sein können.

Ein gefundenes Fressen für einen Betriebsprüfer! Ihnen streicht er den Betriebsausgabenabzug und schickt eine Kontrollmitteilung heraus, sodass der Empfänger des Geschenks Steuern zahlen muss.

Deshalb unser Rat: Teure Geschenke an Geschäftspartner haben in der Buchhaltung nichts verloren. Solche Geschenke machen Sie am besten privat.

Geschenke an Arbeitnehmer: Diese sind zwar ohne Obergrenze als Betriebsausgabe abzugsfähig, aber in aller Regel lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Lohnsteuerfrei sind sie nur bis 60 Euro brutto, und auch nur dann, wenn ein persönlicher Anlass vorliegt.

Fehlt dieser, oder ist das Geschenk mehr als 60 Euro wert, gilt auch hier: Teure Geschenke – auch an Arbeitnehmer – machen Sie lieber privat und werfen den Beleg gleich weg.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching