Kosten der Erstausbildung darf man laut Gesetz nicht absetzen (§ 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG). Der Bundesfinanzhof hält das jedoch für verfassungswidrig. (BFH, VI R 2/12 und VI R 8/12 vom 17.07.14, Az BVerfG 2 BvL 24/14)
Tipp für Ihre Kinder, falls diese eine teure Ausbildung machen (z. B. ein Studium an einer Privat-Uni o. ä.): Diese sollten die Studienkosten trotzdem als Werbungskosten absetzen. Dadurch können die Kinder einen Verlustvortrag aufbauen und zahlen dann erst einmal ein paar Monate oder gar Jahre keine Steuern, wenn sie zu arbeiten beginnen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried