Tipps und Tricks bei der neuen EDV-2021er-Sofort-AfA

EDV-2021er-Sofortabschreibung bedeutet nicht Geringwertige Wirtschaftsgüter: Man könnte auf die Idee kommen, dass Computer und Software jetzt generell als geringwertige Wirtschaftsgüter erfasst werden sollen.

Das wäre aber nicht ganz korrekt, weil ein geringwertiges Wirtschaftsgut eine selbstständige Nutzungsfähigkeit voraussetzt. Das ist bei einem Monitor oder Drucker gar nicht gegeben, weil diese nur in Verbindung mit einem Computer funktionieren.

Außerdem müssen GWG im Anlageverzeichnis erfasst werden. Sogar das bleibt Ihnen nun bei Hardware und Software erspart, denn Sie buchen direkt in den Aufwand. (BMF, 26.02.21)

Ab wann gelten die neuen Abschreibungsregeln? Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab 2020/21.

Sie haben ein Wahlrecht: Falls Sie gar nicht an einem möglichst hohen Aufwand interessiert sind, zum Beispiel, weil Sie aktuell Verluste machen, müssen Sie die Sofortabschreibung nicht nutzen und können bei den bis­herigen Abschreibungsregeln bleiben.

Sie haben eine Restwertabschreibung bei Sammelposten? In dem exotischen Fall, dass Sie sich in der Vergangenheit bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 1.000 Euro für die fünfjährige Sammelpostenabschreibung entschieden haben sollten, können Sie auch hier den Restbuchwert in 2021 ausbuchen.

ERP-Software können Sie jetzt auch sofort abschreiben: Hier ist die Neuerung besonders erfreulich, weil hier bisher eine fünfjährige Nutzungsdauer galt. Auch das können Sie sofort als Aufwand buchen bzw. noch vorhandene Restwerte dieses Jahr komplett ausbuchen. (BMF, 26.02.21, Rz. 8)

Was gilt handelsrechtlich? Die Neuregelung betrifft eigentlich nur das Steuer­recht. Trotzdem würden wir auch in der Handelsbilanz sofort abschreiben. Etwas Offizielles dazu wird es demnächst vom IDW (= Institut der Wirtschaftsprüfer) geben.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching