Tipps und Tricks zur Weihnachtsfeier 2019

Machen Sie auch dieses Jahr wieder eine Weihnachtsfeier? Dann gilt steuerlich Folgendes:

Betriebsausgabenabzug: Diesen haben Sie für die Kosten der Feier stets in voller Höhe und unbegrenzt.

Lohnsteuer vermeiden: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier kostet Ihre Mitarbeiter keine Lohnsteuer, wenn die Kosten je Arbeitnehmer maximal 110 Euro betragen. Wohlgemerkt: je Arbeitnehmer, nicht je Teilnehmer.

110 Euro überschritten? Halb so schlimm! Es gibt die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, wodurch auch Sozialversicherungsfreiheit eintritt (§ 40 Abs. 2 EStG). Sozialversicherungsfreiheit tritt aber nur dann ein, wenn der überschießende Betrag auf der Gehaltsabrechnung pauschaliert wurde bzw., wenn das spätestens bis
28. Februar des folgenden Jahres nachgeholt wurde (§ 1 Abs.1 Satz2 SvEV). Beispiel: Die Weihnachtsfeier kostete 1.500 Euro, es haben zehn Arbeitnehmer teilgenommen. Dadurch sind 400 Euro lohnsteuerpflichtig.

Mehr als zwei Feiern im Jahr: Eine Pauschalierung ist auch dann sinnvoll, wenn zwar die 110 Euro je Arbeitnehmer eingehalten werden, es aber im Jahr 2019 insgesamt mehr als zwei Betriebsveranstaltungen gab. Steuerfrei sind nämlich maximal zwei pro Jahr möglich. Tipp: Suchen Sie sich für die Lohnsteuerpauschalierung nicht unbedingt die letzte, sondern immer die billigste Feier aus.

Geschenke: Es werden alle Kosten je Arbeitnehmer inklusive Geschenke zusammenaddiert. Da kommt es dann nur darauf an, ob die 110 Euro pro Arbeitnehmer überschritten sind. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Ob Gutschein oder ein „echtes“ Geschenk, ist egal. Nur Geschenke, die Sie auf der Weihnachtsfeier überreichen, können in die günstige Lohnsteuer­pauschalierung mit einbezogen werden. Eine Ausnahme gilt für die nachträgliche Überreichung an Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnten.

Statt Geschenk Bargeld übergeben? Das ist weder auf der Weihnachtsfeier und auch nicht nachträglich für nicht erschienene Arbeitnehmer möglich.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching