Tipps zum Abzug von Unterhalt an die oder den Ex

Der Standardfall –  das Realsplitting: Wer an seinen Ex-Ehepartner Unterhalt zahlen muss, kann das bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe absetzen (§ 10 Abs.1 Nr. 1 EStG), wenn der Ex-Partner bereit ist, das Geld zu versteuern und er die Anlage U unterschreibt.

Mehr Unterhalt absetzen durch Umschreiben von Mietverträgen: Falls Sie mehr Unterhalt zahlen müssen und vermietete Immobilien besitzen, gibt es einen Ausweg, um den Abzug zu erreichen: Sie schreiben Mietverträge auf Ihren Ex-Partner um. Dann versteuert dieser die Mieten und nicht mehr Sie. Denn Mieten versteuert immer derjenige, der nach außen gegenüber den Mietern als Vermieter auftritt. Dafür muss man nicht Eigentümer sein. Voraus­setzung für diese Methode ist natürlich, dass kein „Rosenkrieg“ herrscht und eine vernünftige Verständigung möglich ist. Nebenwirkung: Abschreibung und Schuldzinsabzug gehen bei dieser Methode verloren. Man muss also nachrechnen, was schlimmer ist: Einen Teil des Unterhalts aus dem versteuerten Netto zu zahlen oder der Verlust dieser Werbungskosten.

Ihr Ex-Partner verweigert die Unterschrift auf der Anlage U? Dann haben Sie nicht einmal die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug in Höhe von 13.805 Euro beim Finanzamt durchzusetzen. Aber Sie können dann bis zu 8.354 Euro Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn der Ex-Partner „bedürftig“ ist (§ 33a Abs. 1 EStG).

Das heißt: Er bzw. sie darf keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben und nicht über eigenes Vermögen verfügen. Eigene Einkünfte des Unterhalts­empfängers mindern nämlich den Höchstbetrag in Höhe von 8.354 Euro, sofern sie 624 Euro jährlich übersteigen. Achtung: Auch Arbeitslosen-, Kranken-und Wohngeld, sowie Minijobs zählen hier mit. Falls Ihr Ex-Partner arbeitet, wird der Abzug daher in der Regel ins Leere laufen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching