Trennungsunterhalt kann man niemals ausschließen

Viele Unternehmer erleben nach einer Trennung vom Ehegatten eine böse Überraschung: Selbst wenn im Ehevertrag „nachehelicher Unterhalt“ ausgeschlossen wurde, gilt das nicht für den so genannten Trennungs-Unterhalt.

Dieser kann nicht vorab wirksam ausgeschlossen werden. Der Trennungs-Unterhalt gilt ab der Trennung bis zum Scheidungsurteil. Und dieses Urteil kann man locker drei Jahre – mit einem geschickten Anwalt sogar noch länger – hinauszögern. Und während dieser Zeit zahlt derjenige, der das Geld verdient, drei siebtel seines Nettovermögens an Trennungs-Unterhalt.

Beispiel: Unternehmer U und seine Frau haben in einem Ehevertrag nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen. Das Nettoeinkommen des U beträgt 20.000 Euro im Monat. Es kommt zur Trennung und Frau U zieht aus. Das Scheidungsurteil zögert sie durch einen geschickten Scheidungs-Anwalt vier Jahre hinaus. Während dieser Zeit steht ihr Trennungs-Unterhalt in Höhe von 3/7 also fast 10.000 Euro im Monat zu. Erst ab dem Scheidungs-Urteil greift der Unterhaltsverzicht laut Ehevertrag. Bis dahin ist der U ein paar Hunderttausend Euro ärmer.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing

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