Trinkgelder absetzen nicht vergessen

Im Restaurant kann sich leicht einmal ein Trinkgeld von fünf oder zehn Euro ergeben. Denken Sie daran: Das Trinkgeld ist genauso abzugsfähig wie die Bewirtungsrechnung selbst.

Die meisten Bedienungen und Gasthäuser sind mittlerweile bereit, das Trinkgeld auf der Rechnung zu quittieren, weil inzwischen jeder weiß, dass Trinkgelder steuerfrei sind (§ 3 Nr. 51 EStG). Ihr Vorteil: Schnell haben Sie auf diese Art und Weise im Jahr 50 oder 100 Euro an Steuern gespart.

Was können Sie absetzen? Abzugsfähig sind 70 Prozent. Vorsteuerabzug gibt es für Trinkgelder keinen.

Achtung: Widerstehen Sie der Versuchung, selber das Trinkgeld auf der Gasthausrechnung zu „quittieren“. Das darf nur der Kellner.

Übrigens: Natürlich sind genauso Trinkgelder an (nicht bei Ihnen angestellte) Putzfrauen oder Handwerker abzugsfähig, die in Ihrem Betrieb arbeiten. Aber eben nur, wenn Sie sich die Trinkgelder quittieren lassen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching