Wenn ein geschiedener Ehepartner dem anderen das Haus im gemeinsamen Eigentum zur Alleinbenutzung überlässt, kann er den Mietwert bis zu einer Höhe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgabe abziehen.
Der Fall lag so: In der Scheidungsvereinbarung war ein Bar-Unterhalt von 600 DM pro Monat vereinbart worden. Stattdessen überließ der Ehemann eine Wohnung mit Mietwert von etwa 800 DM und wollte das absetzen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs: Wenn er seiner Ex-Frau mehr überlässt als er muss, kann er das nicht absetzen. (BFH, 12.04.00, XI R 127/96, BStBl. 2002 II, 130)