Ein Textilhändler bekam von einem Großhändler massenweise billige Kleidung geliefert. Auf der Rechnung war immer nur angegeben „Bluse“, „Top“, „Kleid“ oder „Hose“. Kein Wort zu Größe, Farbe, Modell usw.
Auf einer Rechnung waren zum Beispiel insgesamt 580 Kleider
abgerechnet – nur unterteilt in neun verschiedene Mengen. Der einzige
Unterschied war der Preis, der zwischen 3,50 Euro und zehn Euro pro
Stück schwankte.
Das Finanzamt strich den Vorsteuerabzug, weil
die Beschreibung nicht ausreichend war und damit nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Gericht hielt die Streichung des Vorsteuerabzugs für gerechtfertigt:
Laut Gesetz muss eine Rechnung die „Menge und die handelsübliche
Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5
UStG). Und das war hier nicht der Fall. „Kleid“ oder „Hose“ ohne weitere
Beschreibung reicht nicht. (Hessisches FG, 19.06.18, 1 K 1828/17). Das
letzte Wort wird der Bundesfinanzhof sprechen (Az. BFH XI R 28/18).
Unser Rat: Akzeptieren Sie keine allzu schwammigen Bezeichnungen auf Ihren Rechnungen, damit Sie den Vorsteuerabzug nicht riskieren.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing