Unleserliches Fahrtenbuch kann nicht nachgebessert werden

Ein Unternehmer hatte ein ziemliches Gekritzel, das keiner lesen konnte, beim Finanzamt als Fahrtenbuch eingereicht.

Die Sache ging vor Gericht. Der Unternehmer sagte: „Ich kann es aber sehr wohl lesen”. Das reichte den Richtern aber nicht. Sie sagten: „Wir müssen es auch lesen können“. Daraufhin fertigte der Unternehmer eine lesbare Abschrift des Fahrtenbuchs an. Dies wurde aber auch vom Gericht abgelehnt. Das ursprüngliche Fahrtenbuch wurde abgelehnt, weil es nicht leserlich war und das nachgeschriebene Fahrtenbuch deswegen, weil es nicht „zeitnah“ angefertigt wurde.

Banale Erkenntnis: Entweder, Sie schreiben ordentlich oder Sie verwenden ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch. Die Mühe für ein „Geschmier” können Sie sich sparen. (FG München, 09.03.21, 6 K 2915/17, Beck RS 21, 8555)

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