Wenn Sie Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefern, fällt keine Umsatzsteuer an. Den Nachweis, dass der andere Unternehmer ist, muss man über seine USt.-ID-Nummer führen.
Das hatte ein deutscher Autohändler sorgfältig getan: Am 14. Mai 2005 schloss er einen Auto-Kaufvertrag mit einer spanischen Firma. Was der Autohändler aber nicht ahnen konnte: Am 25. Mai 2005, noch bevor das Auto in Spanien ankam, löschten die spanischen Finanzbehörden die USt.-ID-Nummer des Käufers. Dies erfuhr wiederum das deutsche Finanzamt des Autohändlers im Jahr 2008 und verlangte von ihm die Umsatzsteuer nach. Die Lieferung sei nicht umsatzsteuerfrei, weil die USt.-ID-Nummer gelöscht sei.
Das Finanzgericht gab jedoch dem Autohändler Recht:
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, 04.11.15, 7 K 7283/13, Beck RS 16, 94729.
Warnung: Wahrscheinlich bekommt man keinen Vertrauensschutz, wenn man eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Dann müsste man sich erneut um die Daten des Abnehmers kümmern. Eine Zeitspanne von elf Tagen reicht hierfür jedoch nicht aus.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering