Falls Sie ein Einzelhandelsunternehmen betreiben, wird der eine oder andere Kunde auch mit EC-Karte bezahlen oder mit Kreditkarte. In der Praxis wird oft beides in einem Kassenbericht erfasst und die EC-Kartenumsätze am Schluss quasi als Ausgabe wieder abgezogen. Dies stört das Bundesfinanzministerium.
Zitat: „Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle (gemeint sind EC-Karten- und Kreditkartenzahlungen) im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der kaufmännischen Buchführung.“ (BMF, 16.08.17)
Unsere Meinung: Wir halten diese Auffassung für Unfug, denn es hat sich seit mindestens 20 Jahren bewährt, Bar- und EC-Umsätze in einem Kassenbericht zusammenzufassen. Im Übrigen ist die gemeinsame Buchung von baren und unbaren Einnahmen bei genügender Kennzeichnung laut den GoBD kein Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit (BMF, 14.11.14). Das Bundesfinanzministerium widerspricht sich also selbst.
Empfehlung: Um Streit mit einem Betriebsprüfer zu vermeiden, sollte man dieses Schreiben des BMF vom 16. August 2017 dennoch ernst nehmen. Erfassen Sie daher in Ihrem Kassenbuch tatsächlich nur Bargeldeinnahmen und -ausgaben, nicht aber EC-Kartenzahlungen. Diese erfassen Sie entweder in einem separaten Neben-Kassenbuch oder in einer Extraspalte. Aktuelle Registrierkassen-Systeme sind hierzu in der Lage.
Was auf keinen Fall passieren darf: Es kommt unangekündigt ein Finanzbeamter zu Ihnen, der eine „Kassennachschau“ durchführen will. Zu diesem Zweck fordert er Sie auf, den aktuellen Kassenbestand zu nennen und das Bargeld vorzuzählen. Sie nennen einen zu hohen Kassenbestand, weil Sie auch die EC Kartenzahlungen mitgezählt haben. Auch aus diesem Grund sollte die Verbuchung streng getrennt erfolgen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld