Verfallene Optionen mindern Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wer Optionen teuer einkauft und billig verkauft, macht einen Verlust aus Kapitalvermögen. Wenn allerdings die Optionen wertlos auslaufen und einfach verfallen, dann war das nach bisheriger Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums steuerlich irrelevant. (BMF, 18.01.16)

Das hat der Bundesfinanzhof nun als falsch verworfen: Auch der wert­lose Verfall einer Option und die darauf folgende Ausbuchung aus dem Depot durch die Bank gilt als steuerlicher Verlust, den der Anleger mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen kann. In den Urteilsfällen ging es um Aktien- und Indexoptionen, die „aus dem Geld liefen“. (BFH, 12.01.16, IX R 48/14, 49/14 und 50/14)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

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