Wer eine Firma erbt oder geschenkt bekommt, kann einen 85-prozentigen Abschlag nutzen. Das geht allerdings nur, wenn in diesem Betrieb nicht zu viel „unnützes“ Verwaltungsvermögen vorhanden ist.
Merkwürdige Gesetzesregelung: Schulden werden hier nicht oder falsch berücksichtigt. Beispiel: Eine GmbH mit Netto-Wert 500.000 Euro hat zwei Millionen Euro Bankguthaben und zwei Millionen Euro Schulden. Macht eigentlich per Saldo Null.
Das Finanzamt sagt aber: „Überzogenes Verwaltungsvermögen … du hast zwei Millionen auf der Bank herumliegen, du bekommst keinen Verschonungsabschlag.“ (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)
Das könnte verfassungswidrig sein: Das Finanzgericht Münster hat diese verkorkste Regelung nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Berufen Sie sich darauf, falls Ihnen bei einer GmbH-Übertragung der 85-Prozent-Abschlag gestrichen wird. (FG Münster, 03.06.19, 3 V 3697/18 Erb, DStRE 19, 1396)