Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren kauft und verkauft, muss den Gewinn versteuern. Das Gleiche gilt auch bei Kauf und Verkauf eines Erbbaurechts. Verkauft man aber ein Erbbaurecht, das man geschenkt bekommen hat, ist das steuerfrei.
Das sah das Finanzamt in diesem Urteilsfall anders: Eine Frau hatte ein Erbbaurecht geschenkt bekommen und verkaufte es kurze Zeit später weiter. Das Finanzamt wollte den Verkaufserlös besteuern, weil der Verkauf innerhalb von zehn Jahren stattgefunden hatte. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand (BFH, 08.11.17, IX R 25/15, DStR 18, 609). Die Frau hatte das Erbbaurecht nie gekauft, steuerpflichtig sind aber nur Kauf und Verkauf.
Ergebnis: Der Gewinn ist steuerfrei.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau