Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter absetzen

Falls Sie als Fußballtrainer, Chorleiter oder Ähnliches tätig sind, kann es trotz Vergütungen leicht passieren, dass Sie Verluste machen. Das Finanzamt will so etwas nicht anerkennen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Thüringen hat allerdings entschieden, dass man auch in solchen Fällen Verluste absetzen kann. (FG Thüringen, 30.09.15, 3 K 480/14, EFG 15, 2163/Rev. beim BFH unter III R 23/15)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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