Man möchte meinen, es hätte sich mittlerweile herumgesprochen, wie man Schlussrechnungen korrekt stellt, wenn man zuvor Anzahlungen kassiert hat. Es muss nämlich darauf geachtet werden, dass die auf den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer offen wieder abzogen wird.
Beispiel: Die Anzahlungsrechnung lautete auf 10.000 Euro netto, die Schlussrechnung auf 30.000 Euro netto, somit vom Auftraggeber noch zu bezahlen: 20.000 Euro netto.
Falsch:
Endbetrag Leistung XYZ | 30.000 Euro |
+ 19 % Mehrwertsteuer | 5.700 Euro |
Summe: | 35.700 Euro |
– Bereits erhaltene Anzahlung | – 11.900 Euro |
Noch zu zahlen: | 23.800 Euro |
Richtig:
Endbetrag Leistung XYZ | 30.000 Euro |
+ 19 % Mehrwertsteuer | 5.700 Euro |
Summe: | 35.700 Euro |
– Bereits erhaltene Anzahlung | – 10.000 Euro |
– 19 % USt auf Anzahlung | -1.900 Euro |
Noch zu zahlen: | 23.800 Euro |
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat detaillierte Beispiele in ihren Steuerrichtlinien zur Verfügung gestellt. Hier müssen Sie nur noch Ihre eigenen Zahlen einsetzen, und Sie haben die garantiert rechtssichere Schlussrechnung, die zu keinem Ärger führt.
Quellen: A 14.8 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass), sowie „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ (BMF-Schreiben vom 12.10.09).
Kostenloser IZW-Leserservice: Beide Rechtsquellen können Sie hier abrufen:
BMF 12_Okt_2009_Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
Abschnitt 14.8 UStAE_BMF
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld