Vermietung von Stellplätzen bleibt nun doch umsatzsteuerfrei

Die Vermietung von Garagenplätzen an Wohnungsmieter bleibt nun doch umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Thüringen war hier anderer Auffassung gewesen und hatte gemeint, dass sich die Umsatzsteuer-Befreiung nur auf die Wohnung erstrecke, nicht aber auf die Vermietung von Stellplätzen.

Dies hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert: Es bleibt die alte Rechtslage bestehen, wie sie auch die Finanzverwaltung vertritt: Die Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie Nebenleistung zur Wohnungsvermietung sein. (BFH, 10.12.20, V R 41/19, Beck RS 20, 47733)

Das dürfte für die meisten Vermieter erfreulich sein: Es erspart Ihnen viel Verwaltungsaufwand. Schade ist es höchstens für einen Bauherrn einer neuen Wohnanlage, der sich gerne die Vorsteuer aus den Baukosten der Tiefgarage geholt hätte. Das klappt jetzt natürlich auch nicht mehr.

Tipp: Wenn Sie Stellplätze steuerpflichtig vermieten wollen, damit Sie den Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Tiefgarage bekommen, sollten Sie die Stellplätze an jemand anderen vermieten, nicht an den Wohnungsmieter.

Beispiel: Sie vermieten die Wohnung an Herrn Meier, aber die zwei Stellplätze an Frau Meier. Dann ist die Stellplatzvermietung umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching