Vernichten Sie Belege für Anlagevermögen nicht zu früh

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt eigentlich zehn Jahre. Falls Sie jedoch langlebiges Anlagevermögen haben, das länger abgeschrieben wird als zehn Jahre, müssen Sie die Belege noch länger aufbewahren. Betroffen könnten vor allem Gebäude und lange nutzbare Maschinen sein.

Woraus ergibt sich das? Ein Buchungsbeleg ist ein Beleg, der einer Buchung zu Grunde liegt. Auch die Abschreibungsbuchung ist eine Buchung.

Der Betriebsprüfer könnte auf die Idee kommen, zu fragen: „Wie sind Sie (damals 1995) überhaupt auf die Bemessungsbasis für diese Abschreibungen gekommen?“ Und dann müssten Sie das belegen können. Zugegeben: Das kommt nicht häufig vor, aber gerade bei besonders werthaltigen Anlagevermögen sollten Sie lieber kein Risiko eingehen.

Vernichten können Sie diese Belege dann definitiv, wenn sowohl

  • zehn Jahre vergangen sind seit Ende des Wirtschaftsjahres, aus dem der Beleg stammt und
  • der Steuerbescheid des letzten Abschreibungsjahres endgültig ist (d. h., nicht unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ steht).

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching