Außendienstmitarbeiter und GmbH-Geschäftsführer können bei mehr als acht Stunden Abwesenheit (sowohl von zu Hause als auch vom Firmensitz!) Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Wenn man aber am Firmensitz anwesend ist, kann es sein, dass man die erforderlichen Stunden nicht zusammenbringt. Denn diese Zeiten müssen abgezogen werden.
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter verlässt um acht Uhr seine Wohnung und nimmt Termine am Vormittag wahr. Mittags kommt er für drei Stunden zu einer Besprechung ins Firmengebäude. Am Nachmittag nimmt er noch einmal Kundentermine wahr. Um 18 Uhr ist er wieder zu Hause. Damit war er nur sieben Stunden (zehn minus drei Stunden) sowohl vom Firmensitz als auch von der Wohnung entfernt. Es gibt also keine Verpflegungspauschale. (FG Berlin-Brandenburg, 24.01.19, bestätigt durch BFH, VI R 9/19, NWB 21, 2362)