Verrechnung von Kapitalverlusten 2020 eingeschränkt

Wer privat Verluste aus Termingeschäften erleidet, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, kann das zukünftig nur noch mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen. Zudem ist das nun auf 10.000 Euro beschränkt. Das gilt für Verluste die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Wer privat Geld verliehen hat, zum Beispiel an einen Bekannten, einen Familienangehörigen oder die eigene GmbH, und es dann nicht mehr zurückbekommt, kann solche Verluste künftig nur noch mit Einkünften aus Kapitalvermögen und auch nur bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgleichen. Das gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind. (§ 20 Absatz 6 EStG)

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