Verschmelzung: Wie Verlustvorträge nicht verloren gehen

Wenn man eine Verlust-GmbH auf eine Gewinn-GmbH verschmilzt, kann es sein, dass bei der Verlust-GmbH die Verlustvorträge verloren gehen.

Deswegen macht man es lieber umgekehrt: Die GmbH mit Gewinnen auf die Verlust-GmbH verschmelzen.

Dies hatten GmbH-Gesellschafter so gemacht, und prompt hielt es der Betriebs­prüfer für einen „Gestaltungsmissbrauch“.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs: Gestaltungen, die einen Verlust ausnutzen, sind kein Gestaltungsmissbrauch. (BFH, 17.11.20, I R 2/18)

Man kann es also so machen: Eine Gewinn-GmbH auf die Verlust-GmbH verschmelzen, ohne dass die Verlustvorträge verloren gehen.

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