Viele Unternehmen lassen sich die Steuervorauszahlungen herabsetzen oder ganz auf null setzen. Außerdem lässt man sich oft Steuernachzahlungen für 2018 und 2019 stunden.
Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer: Diese wird, je nach Bundesland unterschiedlich, auch dann zurückerstattet, wenn man durch Corona in Schwierigkeiten gekommen ist. Manche Bundesländer erstatten ohne nähere Bedürftigkeitsprüfung.
Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben: Auch der wird im Bedarfsfall gestundet.
Warnung Nummer eins: Alle Stundungen sind in den meisten Bundesländern nur erlaubt, wenn Sie in Schwierigkeiten stecken. Es ist nicht auszuschließen, dass irgendwann – wenn die ganze Krise vorbei ist – genauer hingesehen wird, und diejenigen Ärger bekommen, die bei prall gefülltem Firmenkonto Stundungen beantragt haben.
Warnung Nummer zwei: Es besteht die Gefahr, dass Sie den Überblick verlieren über Ihre eigenen Finanzen vor lauter Stundungen. Irgendwann müssen Sie doch zahlen.
Unser Rat: Lassen Sie sich wirklich nur die großen Brocken stunden und bezahlen Sie die kleineren Beträge weiter.
Vieles wird gestundet, aber diese zwei Abgaben normalerweise niemals: Die Lohnsteuer (ausgenommen die pauschalierte Lohnsteuer) und der Arbeitnehmeranteil zu den Sozialabgaben.
Aber: Im Moment liegt kein Regelfall vor und so beschloss der Spitzenverband der Krankenkassen, dass sogar der Arbeitnehmeranteil zu den Sozialabgaben gestundet werden kann (GKV-Schreiben vom 24.03.20 und § 76 Absatz 2 SGB IV). Und problemlos können Sie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung stunden lassen, falls Sie durch die Coronakrise in Schwierigkeiten gekommen sind (s. o.).
Für die Lohnsteuer gilt: Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub stellen. Dieser wird in Coronazeiten vielleicht doch genehmigt.