Wer ein Haus von den Eltern erbt, in dem diese gewohnt hatten und dann selber einzieht, muss keine Erbschaftssteuer zahlen (gilt zumindest bis 200 qm Wohnfläche).
Im Gesetz steht, dass die Steuerbefreiung rückwirkend gestrichen wird, falls man innerhalb von zehn Jahren wieder auszieht. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
Nun geschah folgender Fall: Der Opa starb, der Vater erbte das Haus und zog in Opas Haus ein. So weit so gut, Voraussetzung für die Steuerbefreiung erfüllt. Zwei Jahre später schenkte der Vater das Haus seinen Kindern, behielt sich aber den Nießbrauch vor und blieb auch darin wohnen.
Das Finanzamt strich ihm daraufhin rückwirkend die Steuerbefreiung: Er hätte zehn Jahre Eigentümer bleiben müssen. Der Vater sagte jedoch: „Davon steht nichts im Gesetz! Im Gesetz steht nur dass man zehn Jahre darin wohnen bleiben muss. Dass man zehn Jahre Eigentümer bleiben muss, steht nicht im Gesetz.“
Das stimmt zwar durchaus. Gleichwohl hat das Finanzgericht dem Finanzamt Recht gegeben. Nun geht die Sache allerdings noch vor das oberste Deutsche Steuergericht. (Hess. FG, 1 K 22758/15)
Fazit: Bis das nicht geklärt ist, sollten Sie ein von den Eltern geerbtes Haus nicht nur zehn Jahre selbst bewohnen, sondern auch zehn Jahre im Eigentum behalten, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim