Vorauszahlung an Zahnarzt ist steuerlich unwirksam

Zahnbehandlungen, die die Kasse nicht übernimmt, kann man als außer­gewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese über die so genannte zumutbare Belastung hinausgehen. Es ist daher clever, Krankheitskosten kumuliert in einem Jahr zu bezahlen, weil dann die zumutbare Belastung nur einmal gegengerechnet wird.

Zahlt man auf zwei Jahre verteilt, wird dieser Quasi-Selbstbehalt zweimal gegengerechnet. Aus diesem Grund überwies ein Mann für eine aufwändige mehrjährige Zahnbehandlung 45.000 Euro in einem Betrag im Voraus.

Wie die Zahnbehandlung verlaufen ist, wissen wir nicht. Steuerlich hatte der Mann allerdings Pech.Das Finanzgericht entschied, dass die Vorauszahlung ein „Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ (§ 42 AO) war. Denn es war kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Vorauszahlung ersichtlich. (FG München, 12.05.14, 7 K 3486/11, EFG 14, 1683)

IZW-Tipp: Wer steuerwirksam erhebliche Vorauszahlungen an einen Arzt leisten will, sollte dem Finanzamt einen Vorauszahlungs-Rabatt als „wirtschaftlich vernünftigen Grund“ präsentieren können.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching