Sie sind in der glücklichen Lage, dass ein Kunde für ein paar Jahre im Voraus zahlt (das kommt bisweilen vor bei Mieten oder Lizenzgebühren)? Dann muss dieser Zeitraum unbedingt genau datumsmäßig bestimmt sein. Nur dann dürfen Sie eine sogenannte „passive Rechnungsabgrenzung“ bilden und so die Versteuerung verschieben.
Beispiel: Die X-GmbH vermietet Räume an einen Zahnarzt für drei Jahre im Voraus. Wenn es sich um einen genau bestimmten Zeitraum handelt, kann die GmbH eine passive Rechnungsabgrenzung bilden. Dann kann sie das Geld zwar sofort kassieren, muss es aber erst in späteren Jahren versteuern.
In diesem Fall ging es schief: Eine Objektentwicklerin im Immobilienbereich erhielt sechs Prozent der Gesamtkosten als Honorar im Voraus. Der Leistungszeitraum erstreckte sich über mehrere Jahre. Die Firma wollte das verteilen als „passive Rechnungsabgrenzung“. Weil sie aber keinen konkreten Zeitraum angeben konnte, musste die Firma den gesamten Zahlungseingang sofort versteuern. (FG Düsseldorf, 14.07.20, 10 K 2970/15 F)
Tipp: Dieses Unternehmen könnte zumindest eine gewinnsenkende Rückstellung für ausstehende Restarbeiten bilden.