Vorbehaltsnießbrauch ist nur für den Schenker steuerfrei

Wenn Sie eine Immobilie an Ihre Kinder verschenken und sich den Nießbrauch (altmodisches Wort für Nutzungsrecht) vorbehalten, ist das für Sie schenkungsteuerfrei. Logisch, denn Sie können sich ja schlecht selbst etwas schenken.

Aber Vorsicht: Wird der Nießbrauch auch für jemand anderen eingetragen, muss diese Person unter Umständen durchaus Schenkungsteuer zahlen.

Beispiel: Der Vater schenkt dem Sohn das Haus, in dem er mit seiner Lebensgefährtin wohnt, lässt aber sich selbst und seiner Lebensgefährtin den Nießbrauch einräumen. Für den Vater hat das keine Folgen. Das Nießbrauchsrecht der Freundin (diese ist noch relativ jung) ist laut Bewertungsgesetz 120.000 Euro wert. Sie zahlt 30.000 Euro Schenkungsteuer (120.000 Euro Schenkung minus 20.000 Euro Freibetrag mal 30 Prozent Schenkungsteuer).

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching